Schulordnung
Leitsatz
Die Freie Waldorfschule Bargteheide hat sich zur Aufgabe gesetzt, ein Ort der Bildung, Begegnung und Erziehung zu sein, an dem die Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Entwicklung der individuellen Persönlichkeit einer jeden Schülerin / eines jeden Schülers im Vordergrund steht. Grundlage für die Bildungs- und Erziehungsziele ist die Waldorfpädagogik Rudolf Steiners und das ihr zugrunde liegende Menschenbild. Hierbei richtet sich die Erziehung auf die Entwicklung des ganzen Menschen, seines Denkens, Fühlens und Wollens.
Die ganze Schulgemeinschaft, Lehrerinnen und Lehrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern kann durch eine offene Begegnungskultur, Toleranz und Achtung dazu beitragen.
Schulregeln
Die Schule ist ein begrenzter Lebensraum, den täglich viele Menschen miteinander teilen, daher sind Meinungsunterschiede und Interessenkonflikte nichts Ungewöhnliches. Der Wille und die Bereitschaft zu einer konstruktiven Zusammenarbeit, Auseinandersetzungen offen und fair zu führen, die (andere) Meinung des Gegenübers zu respektieren und nach einer konsensorientierten Lösung zu suchen schaffen eine für alle Seiten förderliche Arbeitsatmosphäre. Um dies zu ermöglichen bedarf es unterstützender Regeln.
Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen, pünktlichen und aktiven Mitwirkung am Unterricht und aller sonstigen für verbindlich erklärten Veranstaltungen der Schule, wie z.B. Monatsfeiern, Klassenreisen etc. verpflichtet, auch dann, wenn diese an Wochenenden oder Feiertagen stattfinden.
Urlaub sowie Befreiung von einzelnen Fächern sind von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig (also bis spätestens zur letzten Konferenz vor der gewünschten Befreiung) zu beantragen und können von der pädagogischen Konferenz nur in besonderen Fällen genehmigt werden.
Schulpflichtige Kinder dürfen nur in Ausnahmefällen und nur mit behördlicher Genehmigung, die jederzeit widerrufen werden kann, für längere Zeit dem Schulbetrieb fernbleiben.
Beurlaubungen unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien bedürfen der besonderen Genehmigung der pädagogischen Konferenz.
Bei Krankmeldungen oder wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus anderen dringenden Gründen verhindert ist an verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen, müssen die Erziehungsberechtigten dies am ersten Tag des Fernbleibens der Klassenlehrerin /dem Klassenlehrer mitteilen und bei Wiederteilnahme am Unterricht bis spätestens zum dritten Tag nochmals schriftlich entschuldigen.
Schülerrinnen und Schüler, welche nach dem Unterricht mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren, haben das Unterrichtsende abzuwarten. Ein vorzeitiges Entlassen aus dem Unterricht zum Erreichen eines früheren Busses ist nicht gestattet.
Die Schülerinnen und Schüler sind morgens spätestens fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn in den Klassenräumen.
Im Schulgebäude ist das Rennen und Toben sowie die Benutzung von Rollgeräten (Inlineskates, Skateboards, Fahrräder, Roller etc.) nicht erlaubt.
Die Rollgeräte werden außerhalb des Schulgebäudes geparkt
Während der allgemeinen Unterrichtszeiten sollen sich die Schülerinnen und Schüler auch in den Fluren leise und rücksichtsvoll verhalten.
Der Gebrauch von allen multimedialen und elektronischen Geräten ist den Schülerinnen und Schülern untersagt. Handys dürfen nur in Ausnahmefällen und nach gesonderter Erlaubnis durch eine Lehrerin oder einen Lehrer in deren Beisein
benutzt werden. Bei Zuwiderhandlung werden die Geräte eingezogen und nur an Erziehungsberechtigte wieder ausgehändigt. Dies gilt für alle schulischen Veranstaltungen. Für mögliche Beschädigungen übernimmt die Schule keine
Haftung.
Das Schuleigentum sowie das Eigentum der Mitschülerinnen und Mitschüler und der Lehrerinnen und Lehrer wird respektiert und mit äußerster Sorgfalt behandelt. Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch müssen bezahlt werden.
Ein Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit ist nur in Ausnahmefällen mit Erlaubnis einer Lehrerin oder eines Lehrers gestattet.
In jeder großen Pause gehen die Schülerinnen und Schüler auf den Pausenhof. Der zuletzt in einer Klasse unterrichtende Lehrer sorgt dafür, dass alle Schülerinnen und Schüler der Klasse das Klassenzimmer und das Gebäude verlassen. In Regenpausen und bei extremen Witterungsverhältnissen können Ausnahmen gemacht werden. Dies wird vor Beginn der Pause durch…….entschieden.
Sollten Schülerinnen oder Schüler in den Regenpausen das Gebäude verlassen wollen, so müssen sie selbst für ausreichend Regenschutz sorgen. Auch während der Pausen sollen die Schülerinnen und Schüler sich angemessen verhalten.
Insbesondere bedeutet dies:
Keinerlei Formen von Gewalt (seelische, körperliche oder Gewalt gegen Sachen).
Die Benutzung von Rollgeräten (Inlineskates, Skateboards, Fahrräder, Roller etc.) ist nicht erlaubt.
Schneebälle sowie sämtliche andere Gegenstände (Holzstöcke oder – späne) dürfen nicht geworfen werden.
Das Eigentum von Mitschülerinnen und Mitschülern sowie sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Schulbetriebes ist äußerst sorgfältig zu behandeln.
Der Pausenhof wird nicht ohne Erlaubnis einer Lehrerin oder eines Lehrers verlassen.
Auf dem Schulgelände und im Schulgebäude gilt das allgemeine Rauchverbot.
Feuerwerkskörper, Messer, Waffen und andere gefährliche Gegenstände sind in der Schule verboten. Dies gilt auch für Alkohol und Drogen, welche weder mitgebracht noch konsumiert werden dürfen.
Der Parkplatz steht in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr ausschließlich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule zur Verfügung.
Haftungsausschluss
Die Erziehungsberechtigten haften für Verlust und Beschädigungen (dazu zählen u.a. auch das Bemalen und / oder Verkratzen von Mobiliar und Wänden) des Schuleigentums durch die Schülerinnen und Schüler. Grundsätzlich sind bei Sachbeschädigung und gegebenenfalls Diebstahl die Verursacherin / der Verursacher den Eigentümerinnen / den Eigentümern gegenüber zur Schadensbehebung, zu Schadensersatzleistungen oder zur Ersatzleistung verpflichtet. Für Garderobe und Wertgegenstände (z.B. Schultaschen, Roller oder Fahrräder) haftet die Schule nicht.
Obige Regeln sind verbindlich.
Schulordnung
Da nicht alle Eventualitäten berücksichtigt werden können, sind Lehrerinnen und Lehrer sowie andere Aufsichtspersonen gebeten, auch mit nicht geregelten Sachverhalten angemessen umzugehen. Ihnen ist dabei Folge zu leisten. In diesem Sinne kann jede Lehrerin und jeder Lehrer ergänzende Regeln für den jeweiligen Unterricht aufstellen.
Geringfügige Verstöße werden von Lehrerinnen und Lehrern oder anderen Aufsichtspersonen durch Hinweis auf die Regeln unterbunden. Bei deutlicheren Verstößen ist das Ausmaß des Vorfalles und/ oder des Eskalationsgrades entscheidend dafür, welche der folgenden Maßnahmen wahlweise ergriffen werden:
a) Benachrichtigung der Klassenlehrerin /des Klassenlehrers der entsprechenden Schülerin / des entsprechenden Schülers.
b) Gespräch mit der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer oder einer Fachlehrerin / einem Fachlehrer und der Schülerin / dem Schüler.
c) Gespräch mit der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer und den Erziehungsberechtigten (je nach Situation auch mit der Schülerin / dem Schüler).
d) Gespräch mit der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer oder einer Fachlehrerin / einem Fachlehrer und den Erziehungsberechtigten (je nach Situation auch mit der Schülerin / dem Schüler) sowie einem beauftragten Lehrerkollegen.
Gesprächsergänzende Maßnahmen:
Maßnahmen, die in Paragraph 25 des schleswig – holsteinischen Schulgesetzes
beschrieben sind, wie zum Beispiel kurzfristiger Ausschluss vom Unterricht, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts, zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Nachschau in Kleidung oder mitgeführten Gegenständen (unter Zeugen) können ebenfalls von Lehrerinnen und Lehrern nach eigenem Ermessen durchgeführt werden.
Wenn Gespräche, wie in a) – d) aufgeführt, nicht ausreichen, oder eine nachhaltige pädagogische Maßnahme wegen der Schwere des Verstoßes oder des Eskalationsgrades angezeigt ist, kann eine schriftliche Mahnung an die Erziehungsberechtigten verschickt werden. Diese wird der Schulakte beigefügt und kann ausschließlich von Lehrerinnen und Lehrern ausgegeben werden.
Vor der Erteilung einer Mahnung soll ein Gespräch mit der Schülerin / dem Schüler über den Gegenstand des Verstoßes stattfinden.
Die Mahnung erfordert die Zustimmung des Lehrerkollegiums und muss durch deren Unterschrift kenntlich gemacht werden. Die Zustellung erfolgt auf dem Postweg an die Erziehungsberechtigten. Unter besonderen Umständen, zum Beispiel auf Schulausflügen oder Klassenfahrten, kann auf die Zustimmung des Schulleitungsgremiums verzichtet und die Mahnung auch telefonisch den Erziehungsberechtigten übermittelt werden. Schriftform und Zustimmung der pädagogischen Konferenz sind dann zeitnah nachzureichen. Mahnungen verjähren nicht.
Im 1. Mahnbrief wird der jeweilige Verstoß gegen die Schulordnung mit Namen der beteiligten Schülerin/ des beteiligten Schülers, Ort, Datum und Uhrzeit bzw. Schulstunde oder – pause dargestellt. Die Erziehungsberechtigten werden aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass sich dieses Verhalten nicht wiederholt. Gegebenenfalls wird eine Wiedergutmachung verlangt. In der Anlage des Briefes werden die Erziehungsberechtigten noch einmal über das gesamte Mahnverfahren informiert.
Im 2. Mahnbrief wird zusätzlich zur Darstellung des Verstoßes eine Strafe ausgesprochen:
Die Schülerin / der Schüler wird für einen Unterrichtstag beurlaubt. Das soll der auf den Verstoß folgende Unterrichtstag sein. In der Regel muss zusätzlich zum Brief mit den Erziehungsberechtigten telefoniert werden, weil der postalische Weg zu langsam ist. Die Beurlaubung geht einher mit der Erteilung einer umfangreichen (schriftlichen) Hausarbeit.
Selbstverständlich muss, wie auch im Krankheitsfall, der durch die Beurlaubung versäumte Unterrichtsstoff eigenständig nachgeholt werden.
Im 3. und letzten Mahnbrief wird zusätzlich zur Darstellung des Verstoßes, als Strafe eine Beurlaubung für 3 – 14 Unterrichtstage ausgesprochen und eine im Umfang an die Beurlaubung angepasste Haus – oder andere Arbeit gestellt. Außerdem wird der Vorfall in der Klassenkonferenz, gegebenenfalls in der pädagogischen Konferenz besprochen und weitere Maßnahmen werden erwogen und eingeleitet, die bis zum Schulausschluss führen können.
Eine 4. Mahnung ist nicht vorgesehen. Sollte nach der dritten Mahnung noch kein Schulausschluss beschlossen worden sein, kann die sofortige Kündigung bei einem weiteren groben Verstoß gegen die Schulordnung erfolgen. Bei schwersten Verstößen kann es zu einer sofortigen Kündigung des Schulvertrages kommen.
Die Schulordnung ist Bestandteil des Schulvertrages.